Straßenreinigungsgesetz

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Straßenreinigungsgesetz


Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) (Nicht amtliche Fassung des Gesetzes*)



vom 19.Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), das zuletzt durch Gesetz vom 18. No-
vember 2010 (GVBl. S. 509), geändert worden ist.



§ 1 Straßenreinigungspflicht



(1) Die Oberflächen und Einflussöffnungen der Entwässerung von öffentlichen
Straßen in der Baulast des Landes Berlin und Privatstraßen des öffentlichen Ver-
kehrs sind, soweit sie sich innerhalb einer geschlossenen Ortslage befinden oder
überwiegend dem inneren Verkehr dienen, nach den Erfordernissen der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung zu reinigen (ordnungsmäßige Reinigung).



(2) Zu den Oberflächen gehören insbesondere Fahrbahnen einschließlich Rad-
fahrstreifen, Taxihalteplätze, Zugänge und Vorplätze von Bahnhöfen des
öffentlichen Personenverkehrs und direkte Verbindungswege zwischen
Umsteigebahnhöfen und -haltestellen, Radwege, Gehwege, Treppenanlagen,
Parkplatzflächen einschließlich solcher in Parkhäusern, Schutzstreifen (Trenn-,
Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen), Straßengrün und Hochbeete.



(3) Eine geschlossene Ortslage ist gegeben, wenn eine in geschlossener oder
offener Bauweise zusammenhängende Bebauung vorhanden ist. Einzelne unbe-
baute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände
oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.



(4) Zur ordnungsmäßigen Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser um-
fasst die Schneeräumung, das Abstreuen von Winter- und Eisglätte sowie
die Beseitigung von Eisbildungen. Eisglätte ist durch Eisregen oder über-
frierende Nässe gebildetes Glatteis. Eisbildung ist eine darüber hinausge-
hende, insbesondere wegen nicht rechtzeitiger Schneeräumung durch fest-
gefahrenen oder –getretenen Schnee entstandene Eisschicht.





§ 2 Straßenreinigungsverzeichnisse und Reinigungsklassen



(1) Die der ordnungsmäßigen Reinigung unterliegenden öffentliche Straßen wer-
den in den Straßenreinigungsverzeichnissen A bis C aufgeführt. In das Straßen-
reinigungsverzeichnis A werden die ausgebauten Straßen innerhalb einer ge-
schlossenen Ortslage, in das Straßenreinigungsverzeichnis B die Straßen außer-
halb einer geschlossenen Ortslage, die überwiegend dem inneren Verkehr die-
nen, und in das Straßenreinigungsverzeichnis C die nicht oder nicht genügend
ausgebauten Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage aufgenommen.



(2) Die in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen
werden unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Verschmutzung, der Verkehrs-

Logo Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz


lage sowie der Bedeutung der Straßen in Reinigungsklassen eingeteilt, nach de-
nen sich die durchschnittliche Zahl der Reinigungen in einem bestimmten Zeitab-
schnitt (Reinigungsturnus) richtet.



(3) Die Aufstellung der Straßenreinigungsverzeichnisse, die Einteilung in Reini-
gungsklassen und die Festlegung eines Reinigungsturnus und die mindestens
durchzuführende Anzahl von Reinigungen in einem bestimmten Zeitabschnitt er-
folgen durch Rechtsverordnung des für den Umweltschutz zuständigen Mitglieds
des Senats im Einvernehmen mit den für die Betriebe und für Finanzen zuständi-
gen Mitgliedern des Senats. Die Straßenreinigungsverzeichnisse sind regelmäßig,
längstens im Abstand von je zwei Jahren, zu ergänzen.



(4) Die der ordnungsmäßigen Reinigung unterliegenden Straßen sind entspre-
chend dem jeweiligen Bedürfnis, insbesondere nach Laubfall oder nach Abtauen
von Schnee und Eis, mindestens jedoch zur Hälfte des jeweils durchzuführenden
Reinigungsturnus zu reinigen. Soweit durch Schnee- und Eisablagerungen die
Beseitigung von Verschmutzungen erheblich behindert ist, beschränkt sich die
ordnungsmäßige Reinigung auf den Winterdienst.



(5) Straßen, die erstmalig in die Straßenreinigungsverzeichnisse aufzunehmen
sind, werden bis zur nächsten Ergänzung der Verzeichnisse bereits aufgenom-
menen Straßen gleichgestellt. Diese Straßen sind von der zuständigen Behörde
im Amtsblatt für Berlin bekannt zu geben.





§ 3 Winterdienst



(1) Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite
unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem
Schneefall in angemessenen Zeitabständen, von Schnee zu beräumen, bei
Schnee- und Eisglätte unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln zu bestreu-
en, bei Bedarf auch wiederholt. Eisbildungen, denen nicht ausreichend
durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen. Unter Be-
achtung des Absatzes 3 Satz 1 ist auf Gehwegen in Straßen der Reini-
gungsklassen 1 und 2 der Winterdienst in einer Mindestbreite von 1,5 Me-
tern und bei Gehwegen mit einer geringeren Breite als 1,5 Meter in der Ge-
samtbreite durchzuführen. In allen übrigen Straßen beträgt unter Beachtung
des Absatzes 3 Satz 1 die Mindestbreite 1 Meter. Erfordert das Fußgänger-
aufkommen auf stärker frequentierten Gehwegen eine größere Fläche, so ist
eine entsprechend breitere Bahn zu schaffen; das Nähere wird durch
Rechtsverordnung der für den Umweltschutz zuständigen Senatverwaltung
geregelt. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit
Schneefall oder Glatteisbildung ein, so ist der Winterdienst bis 7 Uhr des folgen-
den Tages, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr durchzuführen.



(2) An Fußgängerüberwegen sowie Straßenkreuzungen und Straßeneinmündun-
gen ist auf Gehwegen in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite
der Winterdienst nach Absatz 1 durchzuführen. Um ein gefahrloses und un-
gehindertes Ein- und Aussteigen zu gewährleisten, ist an Bushaltestellen
der Winterdienst nach Absatz 1 auf Gehwegen in der Länge des Haltestel-



lenbereichs bis zu einer Tiefe von 2 Metern durchzuführen, ebenso an Stra-
ßenbahnhaltestellen mit straßenbündigem Bahnkörper ohne Mittelinsel so-
wie bei Straßenbahnhaltestellen mit direktem Ausstieg auf den Gehweg.
Von den Haltestellenbereichen aus ist eine Zuwegung zu den von den
Grundstückseigentümern zu räumenden Gehwegflächen sowie zu den War-
tehallen zu schaffen. Die Fläche vor den Wartehallen ist auf der gesamten
Länge und einer Breite von mindestens 1 Meter in der Weise von Schnee
und Eis freizumachen, dass ein gefahrloser und ungehinderter Zugang zum
Haltestellenbereich ermöglicht wird. Hydranten sowie die Zugänge zu Fern-
sprechzellen, Notrufsäulen, Aufzügen, Briefkästen und Parkautomaten sind
von Schnee und Eis freizumachen.



(3) Schnee- und Eismengen von Gehwegen sind grundsätzlich auf dem der Fahr-
bahn zugewandten Rand der Gehwege anzuhäufen; in den Rinnsteinen und auf
den Einflussöffnungen der Straßenentwässerungsanlagen dürfen sie nicht abge-
lagert werden. Vor Ein- und Ausfahrten, in den Haltestellenbereichen der öf-
fentlichen Verkehrsmittel nach Absatz 2 Satz 2, straßen- und gehwegseitig
im Bereich gekennzeichneter Behindertenparkplätze und auf Radfahrstreifen
und Radwegen darf Schnee oder Eis nicht, neben Fußgängerüberwegen, Stra-
ßenkreuzungen und Straßeneinmündungen nur bis zu einer Höhe, die Sichtbe-
hinderungen für den Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen ausschließt, ange-
häuft werden. Innerhalb von Fußgängerzonen sind Schnee- und Eismengen so
anzuhäufen, dass der Fußgänger- und Zulieferbetrieb nicht beeinträchtigt wird.



(4) Sind bei einer Straße Fahrbahn und Gehweg nicht durch bauliche Maßnah-
men, Verkehrseinrichtungen oder Verkehrszeichenregelungen voneinander abge-
grenzt oder ist der Gehweg vorübergehend nicht benutzbar, so sind die Straßen-
teile, die bevorzugt dem Fußgängerverkehr dienen, wie Gehwege entsprechend
den Absätzen 1 bis 3 winterdienstlich zu behandeln.



(5) Der Umfang des auf Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen und Park-
flächen sowie Fußgängerzonen und öffentlichen Plätzen nach § 4 Absatz 4a
erforderlichen Winterdienstes ergibt sich, soweit das Land Berlin reinigungspflich-
tig ist, aus einem Streuplan mit zwei Einsatzstufen und aus der Wetterlage. In die
Einsatzstufe 1 werden die Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung und die
Straßen mit liniengebundenem öffentlichen Personennahverkehr einschließlich
der mit anderen Straßen gebildeten Kreuzungs- und Einmündungsbereiche, be-
sondere Gefahrenstellen sowie Fußgängerzonen und öffentliche Plätze nach
§ 4 Absatz 4a, in die Einsatzstufe 2 die übrigen Straßen aufgenommen. Die Maß-
nahmen auf Flächen der Einsatzstufe 1 sind zuerst durchzuführen. Der Streuplan
ist jährlich vor Beginn des Winterdienstes aufzustellen und der für den Umwelt-
schutz zuständigen Senatsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen. Im Ein-
vernehmen mit dem Vermögensträger oder der für die Pflege und Unterhal-
tung der betreffenden öffentlichen Flächen zuständigen Behörde können im
Einzelfall und ungeachtet der Regelung in § 5 Absatz 2 Satz 2 des Grünan-
lagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch § 15
Absatz 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424) geändert
worden ist, befestigte Laufflächen einer öffentlichen Grün- und Erholungs-
anlage in den Streuplan aufgenommen werden.





(6) Auf Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen von Straßen der Einsatzstu-
fen 1 und 2 sowie in Fußgängerzonen und auf öffentlichen Plätzen nach § 4
Absatz 4a ist grundsätzlich Schnee zu räumen. Fußgängerüberwege, Fußgän-
gerzonen und öffentliche Plätze nach § 4 Absatz 4a sind zudem bei Schnee-
und Eisglätte mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Fußgängerüberwege
im Sinne dieses Gesetzes sind alle gesicherten Überwege und die Fortführung
der Gehwege über die gesamte Fahrbahn oder Fußgängerbereiche an Straßen-
kreuzungen oder -einmündungen.



(7) Auf Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen von Straßen der Einsatzstu-
fe 1 sollen die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) Schnee- und Eisglätte an
Kreuzungs- und Einmündungsbereichen, Fußgängerüberwegen, Haltespuren des
Omnibuslinienverkehrs sowie besonderen Gefahrenstellen beseitigen, eine Stre-
ckenstreuung darf nur bei extremer Glätte durchgeführt werden. Hierzu können
die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) als Auftaumittel Feuchtsalz auch vor-
beugend verwenden. Auf Fahrbahnen der Einsatzstufe 2 ist der Einsatz von
Feuchtsalz nur in besonderen Einzelfällen zulässig. Streckenbezogen wird
Feuchtsalz in dieser Einsatzstufe nicht eingesetzt. In beiden Einsatzstufen ist der
Einsatz von Feuchtsalz entsprechend den Witterungsverhältnissen auf das unbe-
dingt erforderliche Maß zu beschränken. Maximal dürfen je Einsatz 25 Gramm
Feuchtsalz pro Quadratmeter aufgebracht werden. Auf Oberflächen mit Betonde-
cke darf im ersten Jahr nach der Fertigstellung kein Feuchtsalz aufgebracht wer-
den. Auf Fahrbahnen in Wasserschutzgebieten ist der Einsatz von Auftaumitteln
grundsätzlich verboten.



(8) Im übrigen ist die Verwendung von Auftaumitteln verboten.



(9) Mit Kehrmaschinen befahrbare ausgebaute und ausgewiesene Radwege
sind vom Schnee zu räumen. Eine Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung findet
nicht statt. Bei Radwegen, die begleitend zu Straßen der Einsatzstufe 1 ver-
laufen, soll die Schneeräumung zeitnah zu den Maßnahmen auf den Fahr-
bahnen der Einsatzstufe 1 stattfinden.





§ 4 Straßenreinigungspflichtige



(1) Die ordnungsmäßige Reinigung der in den Straßenreinigungsverzeichnissen A
und B aufgeführten Straßen obliegt dem Land Berlin als öffentliche Aufgabe für
die Anlieger und Hinterlieger (Anschluss- und Benutzungszwang). Die ordnungs-
mäßige Reinigung der im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straßen
obliegt den Anliegern jeweils vor ihren Grundstücken bis zur Straßenmitte. Soweit
Anlieger und Hinterlieger fehlen sowie in den Fällen des Absatzes 6 und des § 5
Abs. 3, obliegt die ordnungsmäßige Reinigung der in den Straßenreinigungsver-
zeichnissen aufgeführten öffentlichen Straßen dem Land Berlin. Die Aufgaben
des Landes Berlin werden von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) ho-
heitlich durchgeführt.



(2) Zur ordnungsmäßigen Reinigung der Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs
sind die Eigentümer verpflichtet.





(3) Besteht eine öffentliche Straße hauptsächlich aus einem Gehweg, so sind,
soweit die Reinigung den Anliegern obliegt, allein die Anlieger verpflichtet, deren
Grundstücke bebaut sind oder gewerblich genutzt werden, wenn die an die ande-
re Straßenseite angrenzenden Grundstücke diese Merkmale nicht aufweisen.



(4) Die Anlieger der in den Straßenreinigungsverzeichnissen A bis C aufgeführten
Straßen sind zum Winterdienst jeweils vor ihren Grundstücken auf den in gleicher
oder ähnlicher Richtung verlaufenden nächstgelegenen Gehwegen einschließlich
der zu den Grundstücken abzweigenden oder im Bereich von Eckabstumpfungen
befindlichen Gehwegabschnitten (zugeordnete Gehwege) verpflichtet. Auf Fahr-
bahnen der im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straßen ist an Stra-
ßenkreuzungen oder -einmündungen zusätzlich auf den Fortführungen der Geh-
wege oder Fußgängerbereiche über die Fahrbahn bis zur Straßenmitte Winter-
dienst durchzuführen. Dazu ist derjenige Anlieger verpflichtet, dessen zu reini-
gender Gehweg oder Fußgängerbereich der Fortführung über die Fahrbahn am
nächsten liegt. Die Zuordnung der Gehwege wird auf Antrag des Anliegers aufge-
hoben, wenn Gelände, mit Ausnahme von Radwegen, das zwischen Gehwegen
und Grundstücken liegt, Verkehrszwecken dient. Auf Gehwegen oder Gehwegtei-
len, die keinem Anliegergrundstück zuzuordnen sind, in den Haltestellenberei-
chen der öffentlichen Verkehrsmittel einschließlich der Zuwegungen und
Flächen vor den Wartehallen (§ 3 Absatz 2 Satz 2 bis 4) und auf den Fahrbah-
nen von im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straßen mit öffentlichem
Personennahverkehr ist der Winterdienst von den Berliner Stadtreinigungsbetrie-
ben (BSR) durchzuführen. Auf den übrigen Fahrbahnen von im Straßenreini-
gungsverzeichnis C aufgeführten Straßen ist der Schnee von den Berliner Stadt-
reinigungsbetrieben (BSR) bei besonderem Bedarf zu räumen. Gekennzeichnete
Behindertenparkplätze sollen bei Bedarf und nach Kapazität der Berliner
Stadtreinigungsbetriebe von Schnee beräumt werden.



(4a) Zum Winterdienst in den in der Anlage genannten Fußgängerzonen und
auf den dort genannten öffentlichen Plätzen mit Ausnahme der unmittelbar
vor den Anliegergrundstücken verlaufenden Gehwege ist das Land Berlin
verpflichtet. Die Verpflichtung wird durch die Berliner Stadtreinigungsbe-
triebe (BSR) erfüllt. Die Anlieger bleiben für den Winterdienst auf den Geh-
wegen vor ihren Grundstücken verantwortlich. Die für den Umweltschutz
zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit der für die Rechtsaufsicht über die Berliner Stadtreini-
gungsbetriebe (BSR) gemäß § 21 Satz 1 des Berliner Betriebe-Gesetzes und
der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung weitere Fußgängerzonen
und öffentliche Plätze wegen ihrer gewachsenen Bedeutung für den Fuß-
gängerverkehr in die Anlage aufzunehmen oder bestimmte Fußgängerzonen
und öffentliche Plätze, bei denen die Verkehrswichtigkeit nicht mehr vor-
liegt, aus der Anlage zu streichen. Für Flächen im Sinne des § 3 Absatz 5
Satz 5 ist das Einvernehmen mit dem Vermögensträger oder der für die
Pflege und Unterhaltung dieser Flächen zuständigen Behörde herzustellen.



(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Winterdienst auf Gehwegen
zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich und eine Ge-
fährdung des Fußgängerverkehrs ausgeschlossen ist.





(6) Für Grundstücke, die im Rahmen der Felder- und Weidewirtschaft oder als
Forst genutzt werden, sind die Anlieger und Hinterlieger von der Reinigungspflicht
ausgenommen.







§ 5 Anlieger und Hinterlieger



(1) Anlieger sind Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden
Grundstücke. Hinterlieger sind die Eigentümer solcher Grundstücke, die nicht an
eine öffentliche Straße angrenzen, jedoch von einer öffentlichen Straße aus eine
Zufahrt oder einen Zugang haben. Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht, ein
Nießbrauch oder ein sonstiges dingliches Nutzungsrecht bestellt, so ist der dar-
aus Berechtigte ebenfalls Anlieger oder Hinterlieger.



(2) Ein Grundstück grenzt an eine Straße, wenn es an Bestandteile einer Straße
heranreicht. Als angrenzend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün-
oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße
getrennt ist.



(3) Die zuständige Behörde kann, wenn sich aus der Anwendung der Absätze 1
oder 2 für Anlieger und Hinterlieger unzumutbare Härten ergeben, im Einverneh-
men mit den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) von den mit der Anlieger-
und Hinterliegereigenschaft verbundenen Verpflichtungen ganz oder teilweise
Ausnahmen zulassen.





§ 6 Beauftragung Dritter



(1) Die nach § 4 Absatz 4 verpflichteten Anlieger können durch privatrechtli-
che Vereinbarungen Dritte mit der Durchführung des Winterdienstes beauf-
tragen. Sie müssen unverzüglich eine geeignete Person mit der Durchfüh-
rung des Winterdienstes beauftragen, wenn sie die Pflicht zur Durchführung
des Winterdienstes nicht selbst erfüllen. Ihre Verantwortlichkeit für die ord-
nungsgemäße Durchführung des Winterdienstes entfällt durch die Beauf-
tragung Dritter nicht.



(2) Ist ein zur Durchführung der ordnungsmäßigen Reinigung verpflichteter Anlie-
ger dazu körperlich und wirtschaftlich nicht in der Lage, so kann das Land Berlin
auf dessen Antrag für die Dauer der Leistungsunfähigkeit seine Verpflichtung
übernehmen. Die Verpflichtung wird durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe
(BSR) erfüllt.



(3) Kommt ein Anlieger seiner Pflicht zum Winterdienst nach den §§ 3 und 4
nicht nach, so kann die zuständige Behörde eine Ersatzvornahme auf Kos-
ten des Pflichtigen anordnen. § 9 bleibt unberührt.





§ 7 Kosten der Straßenreinigung





(1) Die Kosten der von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) durchzufüh-
renden ordnungsmäßigen Reinigung mit Ausnahme der Kosten nach Absatz 6
sind zu 75 v. H. durch Entgelte zu decken; die restlichen 25 v. H. der Kosten trägt
das Land Berlin.



(2) Die Entgelte sind von den Anliegern und Hinterliegern der Straßen, die in den
Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführt sind, zu entrichten. Sind für
ein Grundstück mehrere Personen entgeltpflichtig, so haften sie als Gesamt-
schuldner.



(3) Die Entgelte werden aus den Tarifen und den jeweiligen Grundstücksflächen
nach Quadratmetern ermittelt. Die Tarife werden nach den durch Entgelte zu de-
ckenden Kosten und den Grundstücksflächen für jede Reinigungsklasse in Einhei-
ten pro Quadratmeter festgesetzt.



(4) Die für ein Grundstück maßgebliche Reinigungsklasse wird durch die öffentli-
che Straße bestimmt, an die das Grundstück angrenzt. Bei Grundstücken, die an
mehrere öffentliche Straßen in unterschiedlichen Reinigungsklassen angrenzen,
ist die Grundstücksfläche jeweils mit dem Anteil anzusetzen, der sich aus dem
Verhältnis der Grundstücksbreiten ergibt.. Bei Grundstücken, die nicht oder nur
mit Zufahrten oder Zugängen an öffentliche Straßen angrenzen, ist die Reini-
gungsklasse der Straße maßgeblich, von der aus das Grundstück eine Zufahrt
oder einen Zugang hat oder an die es mit einer Zufahrt oder einem Zugang an-
grenzt. Kommen für Grundstücke nach Satz 3 mehrere Zugänge oder Zufahrten
in Betracht, ist jeweils die Straße maßgeblich, die in die niedrigere Reinigungs-
klasse eingruppiert ist.



(5) Für Grundstücke, die im Rahmen der Felder- und Weidewirtschaft oder als
Forst genutzt werden, sind die Anlieger und Hinterlieger von der Entgeltpflicht
ausgenommen.



(6) Die zusätzlichen Kosten des von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR)
durchzuführenden Winterdienstes trägt das Land Berlin. Die Abrechnung des
Winterdienstes erfolgt auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem
Land Berlin und den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR). Das Land Ber-
lin trägt auch die Kosten der ordnungsmäßigen Reinigung der Straßen auf Brü-
cken, in Tunnelanlagen, über Durchlässen, an Gewässern erster und zweiter Ord-
nung und an Schienenwegen, soweit keine Beziehung zur betroffenen Straße be-
steht, der öffentlichen Parkplätze und Parkhäuser, der sonstigen in den Straßen-
reinigungsverzeichnissen aufgeführten Straßen ohne Anlieger und Hinterlieger
und der ordnungsmäßigen Reinigung in den Fällen des § 4 Abs. 6 und des § 6
Abs. 2. Des Weiteren trägt das Land Berlin bis zur Realisierung einer dau-
ernden Nutzungsänderung der betroffenen Grundstücke, längstens bis zum
31. Dezember 2020, die anteiligen Kosten der ordnungsmäßigen Reinigung
der Straßen an entwidmeten Flughafengrundstücken der Flughäfen Tempel-
hof und Tegel, die im Eigentum des Landes Berlin oder eines von ihm be-
auftragten Entwicklungsträgers stehen.



(7) Bei Rechtsstreitigkeiten wegen Entgeltforderungen ist der ordentliche Rechts-
weg gegeben.







§ 8 Pflichten der Bevölkerung



(1) Jede vermeidbare Verschmutzung der Straßen ist zu unterlassen.



(2) Werbematerial darf auf Straßen unbeschadet sonstiger auf Rechtsvorschriften
beruhender Genehmigungs- oder Zustimmungserfordernisse nur verteilt werden,
wenn die für die ordnungsmäßige Reinigung zuständige Behörde die Verteilung
im Hinblick auf die Sauberkeit der Straßen erlaubt hat. Diese Erlaubnis soll erteilt
werden, wenn der Veranstalter sich verpflichtet, die zu erwartende Verschmut-
zung der Straßen zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für
Werbematerial, das überwiegend politischen, sozialen, religiösen oder weltan-
schaulichen Zwecken dient.



(3) Hundehalter und Hundeführer haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde
die Straßen nicht verunreinigen. Dies gilt nicht für blinde Führhundhalter.



(4) Wer gegen die Verbote und Gebote der Absätze 1 bis 3 verstößt, hat die Fol-
gen seines Verstoßes unverzüglich zu beseitigen. Kommt er oder der für ihn Ver-
antwortliche dieser Pflicht nicht nach, so kann die zuständige Behörde die Besei-
tigung auf seine Kosten vornehmen lassen. Eines vollziehbaren Verwaltungsaktes
oder einer förmlichen Androhung eines Zwangsmittels bedarf es nicht.





§ 9 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig



1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 bis 3 Straßen, Privat-
straßen des öffentlichen Verkehrs, Gehwege, Fußgängerbereiche oder Fahrbah-
nen nicht ordnungsmäßig reinigt,



2. entgegen § 6 Absatz 1 keine geeignete Person mit der Durchführung des
Winterdienstes beauftragt oder nicht dafür sorgt, dass nach § 6 Absatz 1
Beauftragte die Reinigung ordnungsgemäß ausführen oder im Falle des vo-
rübergehenden oder dauernden Wegfalls der Eignung der Beauftragten
nicht unverzüglich eine andere Person mit der Reinigung beauftragt



3. entgegen § 3 Abs. 8 Auftaumittel verwendet,



4. entgegen § 8 Abs. 1 Straßen vermeidbar verschmutzt,



5. entgegen § 8 Abs. 2 ohne die erforderliche Erlaubnis auf Straßen Werbemate-
rial verteilt,



6. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 als Hundehalter oder
Hundeführer die Verunreinigung der Straßen nicht unverzüglich beseitigt.





(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000
Euro geahndet werden.



(3) Noch nicht verteiltes Werbematerial, auf das sich eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, kann eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.





§ 10 Erlass von Verwaltungsvorschriften



Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften er-
lässt das für den Umweltschutz zuständige Mitglied des Senats.





§ 11 Übergangsregelung (Aufgehoben durch Nr. 45 der Anlage zum Gesetz vom
25.6.1992 (GVBl. S. 204)





§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften



(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.



(2) § 7 Absatz 6 Satz 4 ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.





Anlage zu § 4 Absatz 4a



I. Liste der winterdienstlich durch das Land Berlin zu behandelnden

öffentlichen Plätze:



1. Alexanderplatz (einschließlich befestigter Laufflächen in der Grünan-
lage

zwischen Rathausstraße, Spandauer Straße, Karl-Liebknecht-Straße
und

Gontardstraße)



2. Bebelplatz



3. Breitscheidplatz



4. Gendarmenmarkt



5. Hackescher Markt (einschließlich befestigter Laufflächen in der

Grünanlage zwischen Neue Promenade, Am Zwirngraben und An der

Spandauer Brücke)



6. Hermann-Ehlers-Platz



7. Hermannplatz





8. Kurt-Schumacher-Platz



9. Pariser Platz



10. Platz des 18. März



11. Wittenbergplatz



12. Friedrich-Ebert-Platz





II. Liste der winterdienstlich durch das Land Berlin zu behandelnden

Fußgängerzonen:



1. Altstadt Spandau



2. Fritz-Lang-Platz



3. Gorkistraße (zwischen Berliner Straße und Buddestraße)



4. Marzahner Promenade



5. Rathausstraße (zwischen Jüdenstraße und Gontardstraße, einschließ-
lich

Verkehrsfläche vor Grundstück Nr. 5)



6. Wilmersdorfer Straße





Hinweis: Nach Artikel II des Änderungsgesetzes tritt dieses Gesetz am Tage
nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Abweichend hiervon tritt § 3 Absatz 1 Satz 3 erst zum 1. November 2011 in
Kraft.


 

 

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